Vorschriften-Betriebsanweisung             http:\\www.stapler-kranschule.de/prod315.htm
Fahrschule für Flurförderzeuge und Krane, Innocenz Gail, 86438 Kissing, Tel. 08233/20794
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§ 5 Betriebsanweisung
("Flurförderzeuge BGV D 27" (gültig ab 01. Juli 1995)

(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine
Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.
Die Betriebsanweisung hat die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeuges mitgegebene
Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:

1. Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und
betriebsspezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung.

2. Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden dürfen,
gegebenenfalls ergänzt durch örtliche Beschilderung.

3. Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung,

4. Regelung über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen, gegebenenfalls
das Verbot der Mitnahme von Versicherten,

5. zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen,

6. zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen,

7. zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern,

8. zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen,

9. Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebsanleitung zu beachten,

10. bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung,
z. B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene Fahrbereiche; siehe auch
"Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 - Dieselmotoremissionen (DME).

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache
abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

In die nach § 4 BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" erforderliche Unterweisung der Versicherten
vor der Beschäftigung, ist der Inhalt der Betriebsanweisung aufzunehmen. Dabei sollten Inhalt und Zeitpunkt
der Bekanntgabe schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.
Der Inhalt der Betriebsanweisung sollte ferner in die jährlich wiederkehrende Unterweisung der Versicherten
nach § 4 BGV A 1 einbezogen werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird.

(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.


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