Vorschriften-Unterweisung/Weiterbildung             http:\\www.stapler-kranschule.de/prod314.htm
Fahrschule für Flurförderzeuge und Krane, Innocenz Gail, 86438 Kissing, Tel. 08233/20794
Fahrschule für Flurförderzeuge und Krane, Rudolf Fröhlich, 87463 Dietmannsried, Tel. 08374/9495

UNTERWEISUNG / WEITERBILDUNG

Für die betriebliche Sicherheit ist an erster Stelle der Unternehmer verantwortlich.
Deswegen muß er dafür sorgen, daß in seinem Betrieb alles getan wird, um Unfälle zu vermeiden.
Dazu ist er verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften nach dem jeweils neuesten Stand zu kennen,
anzuwenden und diese seinen Mitarbeitern zugänglich zu machen.
Nachfolgend einige Vorschriften dazu:

1. Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" § 4:
(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren
sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor  der Beschäftigung und danach in angemessenen
Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

2. Arbeitsschutzgesetz gültig seit 07. August 1996 (Grundlage ist die europäische Rahmenrichtlinie
"Arbeitsschutz 89/391/EWG". Diese EG-Richtlinie enthält Mindestanforderungen für den Arbeitsschutz,
die in allen Mitgliedstaaten der EU gelten). Darin steht: § 12 Unterweisung Absatz 1 (Auszug):
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muß an
die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Um sich vor rechtlichen Folgen abzusichern - im Wege der Beweislastumkehr gilt für den
Unternehmer und dessen Führungskräfte solange ein Schuldvorwurf, bis er seine Unschuld
nachweisen kann
- ist es ratsam diese Unterweisungen zu dokumentieren.

Für Ihre Beschäftigten biete ich neben der Erstausbildung auch die Unterweisung und darüber
hinaus eine Weiterbildung an.
ANMERKUNG: Die Weiterbildung beinhaltet gleichzeitig die gesetzlich vorgeschriebene jährliche
Unterweisung gemäß BGV A 1 § 4 und "Arbeitsschutzgesetz" § 12.


Bitte beachten Sie auch, dass Sie Betriebsanweisungen erstellen müssen
(z. B. für den Staplereinsatz siehe UVV "Flurförderzeuge" BGV D 27 § 5).

Ich erstelle für Ihren Betrieb die notwendigen Betriebsanweisungen. Eine Aufstellung
mit Preisen finden Sie
hier.

Für die jährliche Unterweisung sind die einzelnen Betriebsanweisungen ideal.
Einfach Ihren Beschäftigten diese als Kopie aushändigen, nach Kenntnisnahme
unterschrieben zurückfordern und als schriftlichen Nachweis aufbewahren.
Ebenso einfach ist jetzt eine Schulung abzuhalten. Die Betriebsanweisungen sind
die Grundlagen dafür. Eine zeitaufwendige Vorbereitung ist nicht mehr nötig.


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