Vorschrift-Erstausbildung/Staplerfahrer             http:\\www.stapler-kranschule.de/prod312.htm
Fahrschule für Flurförderzeuge und Krane, Innocenz Gail, 86438 Kissing, Tel. 08233/20794
Fahrschule für Flurförderzeuge und Krane, Rudolf Fröhlich, 87463 Dietmannsried, Tel. 08374/9495

  • Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausbildung eines Staplerfahrers

    Ausbildung und Prüfung der Staplerfahrer werden in der Unfallverhütungsvorschrift
    BGV D 27 "Flurförderzeuge", unter § 7 Abs. 1 von der Berufsgenossenschaft gefordert.
    Darin heißt es:
    (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen
    mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

                            1. mindestens 18 Jahre alt sind,
                            2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
                            3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

> Der Fahrauftrag muss schriftlich erteilt werden < (z. B. Fahrausweis VDI 3313).

Fahrer von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach den "Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern" (ZH 1/554) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.

Ausbildung umfaßt auch die Unterweisung in die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereiches.

Die Ausbildung und der Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrer ist nach der Richtlinie BGG 925 durchzuführen.

Wichtig: Gestattet oder veranlaßt ein Verantwortlicher die Bedienung eines Staplers durch eine
ungeeignete Person - also jemand, der weder ausgebildet, noch in seinen Fähigkeiten geprüft
wurde - so erfüllt sich der im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) formulierte Begriff der
"vorwerfbaren Handlung" bzw. "schuldhaften Tat" nach dem Strafgesetzbuch (StGB).

Bei einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft und die betriebliche Versicherung
die Zahlung verweigern (§ 640 RVO).

Zusätzlich kann eine Geldbuße bis zu € 10.000,00 verhängt werden
(siehe § 710 RVO, § 17 OWiG, § 9 OWiG).

Außerdem dürfen die straf- und zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten nicht außer
Acht gelassen werden, zumal Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden können -
§ 222 und § 230 StGB (Fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung) und § 823 BGB (Schmerzensgeld)

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