Gesetze und Verordnungen:
Grundsätze
der Prävention BGV A 1 § 4
Der
Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
insbesondere über die mit Ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu
Ihrer Verhütung, entsprechen §
12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen.
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls
wiederholt werden, mindestens aber einmal
jährlich erfolgen.
Sie muss d
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 Absatz 1 "Unterweisung"
(1)
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu
unterweisen.
Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den
Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im
Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen
Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und
erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.