Gesetze und Verordnungen:

 Grundsätze der Prävention BGV A 1 § 4

 
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,    
  insbesondere über die mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu    
  Ihrer Verhütung, entsprechen § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen.

  Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal    
  jährlich
erfolgen. Sie muss d
ok umentiert werden.

 

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 Absatz 1 "Unterweisung"

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.